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Prokuratur - Verlorene Kinder

Folteropfer Enkelkinder
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DIE GENERALPROKURATUR


Die Generalprokuratur hat Ihren Sitz in 1010 Wien
beim OGH ,Schmerlingplatz 11

Da ein Strafverfahren nur zweizügig ist, besteht die
Möglichkeit, bei Verletzungen der Verfahrensrechte
im Prozessverlauf und der nicht Einhaltung der
Gesetze, nach Urteil, oder Arbeitsverweigerung
und Rechtsverweigerung,
oder rechtswidriger Einstellung eines Strafverfahrens
sich an die Generalprokuratur zu wenden.

Das schlimmste was man sich vorstellen kann,
ist Mord an unschuldigen, wehrlosen Kindern;
Wir Grosseltern haben es uns nicht leicht gemacht,
ohne Unterstützung und Verweigerung der Justiz
sich an die Wahrheit und dem Schicksal unserer
zweier Enkeltöchter heran zu arbeiten.

Auch dieser Weg zur Prokuratur mit seinen
Antworten, zeigt auf,
das , wie schon lange vermutet, die
Enkel nicht mehr am Leben sind.

Mehrmals Gefährdungsanzeigen wegen Drogen
Missbrauch, quälen von Unmündigen und 4x
wegen Mordes angezeigt:

1. Landesgericht Korneuburg
( durch Grosseltern, Anwalt, NGO Aktivist 3x)

2.Volksanwaltschaft in Wien
( Grosseltern 2x Gefährdungsmeldung 1x wegen Mordes)

3. Generalprokuratur in Wien
( Antrag durch Grosseltern 2x;
einmal wegen Untätigkeit des Gerichtes
einmal wegen Mordes)

Angezeigt wegen Mordes durch untelassene
Hilfeleistung wurden namentlich:

mehrere Personen, darunter der
Haupttäter, drei Sozialarbeiterinnen,
ein Kinderarzt, ein Drogenverteiler,
Polizisten;

Überreicht wurde ein Tagebuch mit
zahlreichen Hinweisen und Fakten
weiterer Täter und Zudecker .

Mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden wegen
Missbrauch der Amtsgewalt,  gegen
Richter, Staatsanwälte und Behörden
wurden ebenso eingebracht.

Ergebnis: keine Untersuchung, keine Aufklärung,
keine Widerlegung, keine Begründung, absolut nichts...

ANKLAGEMONOPOL DES STAATES:
Wenn der Staatsanwalt trotz gut begründeter Anzeige
( Offizialdelikt) keine Anklage erhebt, so kommt auch
ein Mörder nicht vor Gericht und bleibt unbescholten.


Die Verursacher vom leidvollem Schicksal der
Kinder bleiben
unbehelligt, das übelste Verbrechen das man
Menschen antun kann, wird zu gedeckt !

Als wir eine Anzeige wegen Kindesmissbrauch,
Drogen und quälen einer Unmündigen selber
einbrachten, wurde uns von einem Juristen
folgendes mitgeteilt:

" Sie greifen die
Gerichtsbarkeit an, Sie gelten als Querulanten"!

Das heißt, Wer einen Gewalttäter und Drogendealer
der ein Kind kaputt macht, anzeigt, ist ein Querulant !

Solche Ausagen beweisen, das die Rechtspflege tot ist !

Dies zeigt nun auch die Antwort der Prokuratur auf !

Wir Grosseltern empfinden das Leben hier,
als Strafe für Nichts und den Tod der Kinder
als abscheuliche Folter !

KRIEG GEGEN DIE BÜRGER UND DEREN KINDER !
DIE ELITE HASST DAS EIGENE VOLK !


GRUNDRECHTSSCHUTZ ! MENSCHENRECHTE !

Es kann ein Antrag zur Wahrung des Gesetzes, bzw.
ein Erneuerungsantrag für ein fehlerhaftes Verfahren
gestellt werden.

Dazu ist keine Unterschrift eines Anwaltes erforderlich.

Bereits im Jahre 2009 waren wir dort, wo ein Antrag
zur Wahrung des Gesetzes
einmal mit Antragsgewährung (Rsb-Brief); dann 10 Tage später ein
Brief, (Fensterkuvert) mit normaler Post, Antrag abgewiesen !

Bis heute ist uns nicht klar was hier vor sich gegangen ist !

Zu dieser Zeit wäre noch Hilfe möglich gewesen !

ALLES HAT SYSTEM;
ES FUNKTIONIERT SO, DAS WENN MAN SICH AN DAS
SYSTEM WENDET, KEHRT ES SICH AUTOMATISCH GEGEN EINEM;
DAS GESAMTE RECHT WURDE AUF DEM KOPF GESTELLT;

ALLE JENE, DIE DIESES SYSTEM DERZEIT UNTERSTÜTZEN,
IST ES OFFENSICHTLICH GLEICHGÜLTIG, DAS
IHRE KINDER UND KINDESKINDER AUCH ZU SCHADEN KOMMEN WERDEN;


Die Website der Generalprokuratur teilt für Jedermann verständlich
Ihren Aufgabenbereich mit, den jeder Leser nachvollziehen kann.




 
II. Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Wahrungsbeschwerde)


 
Die rechtsstaatlich wichtigste Kompetenz der Generalprokuratur ist die allein ihr zustehende Befugnis, gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichts, der ihr – auf welche Weise auch immer (zB durch Hinweise von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder privater Seite, aber auch auf Grund eigener Wahrnehmung) – zur Kenntnis gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben und beim Obersten Gerichtshof auf eine Feststellung der Gesetzeswidrigkeit zu dringen.

Dieser unbefristete und unbeschadet eingetretener Rechtskraft offenstehende Rechtsbehelf sichert – mit dem Ziel, künftige Rechtsverletzungen gleicher Art hintanzuhalten – die Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie die Weiterentwicklung des Strafrechts. Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient damit vorrangig den Interessen einer zuverlässig funktionierenden Strafrechtspflege. Sie kommt aber regelmäßig auch zu Unrecht verurteilten Personen, auf andere Art vom Strafgericht gesetzwidrig benachteiligten Beschuldigten oder Verfahrensbeteiligten in vergleichbarer Lage zu Gute, indem auf Initiative der Generalprokuratur eingetretene Nachteile zu Gunsten der betroffenen Personen durch den Obersten Gerichtshof beseitigt werden können.
Der – solcherart auch Individual- und Grundrechtsschutz bietende – Anwendungsbereich der Wahrungsbeschwerde wurde mit 1. Jänner 2011 über Entscheidungen und Vorgänge der Gerichte hinaus auf Maßnahmen der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft erweitert:


§ 23 Abs 1a StPO sieht die Kompetenz des Rechtschutzbeauftragten vor, wegen gesetzwidriger Durchführung von Zwangsmaßnahmen der Kriminalpolizei oder gesetzwidriger Anordnung von Zwangsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft sowie Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei der Generalprokuratur eine Wahrungsbeschwerde anzuregen, sofern die Berechtigten keinen Rechtsbehelf ergriffen haben oder kein Berechtigter ermittelt werden konnte.
Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass andere Vorgänge der Staatsanwaltschaften sowie Vorgänge der Zivilgerichtsbarkeit und der Verwaltung nicht im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zu Wahrung des Gesetzes überprüft werden können.
Überdies lässt die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nur das Aufgreifen von Fehlern rechtlicher Natur, nicht aber die Anfechtung unrichtiger Tatsachenfeststellungen zu.


III. Erneuerung des Strafverfahrens

Wird eine Verletzung eines durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechts durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dann steht – auch bei einem dem Obersten Gerichtshof insoweit gemachten Vorwurf – dem Generalprokurator (wie auch dem von der festgestellten Verletzung Betroffenen) nach dem mit BGBl 1996/762 neu eingeführten § 363a StPO der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens an den Obersten Gerichtshof offen, sofern die Möglichkeit eines für den Betroffenen nachteiligen Einflusses auf den Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidung nicht ausgeschlossen ist.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof lässt einen Erneuerungsantrag auch ohne vorherige Anrufung und Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu.


IV. Außerordentliche Wiederaufnahme

Den Gerichten nicht in rechtlicher, sondern in faktischer Hinsicht unterlaufene Fehlbeurteilungen sind zwar einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes entzogen; gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO kann der Generalprokurator jedoch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg zu Gunsten des Verurteilten wegen aus dem Akt hervorgehender erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen stellen.


V. Bestimmung der Zuständigkeit

Die Generalprokuratur entscheidet gemäß § 28 StPO über sprengelübergreifende Zuständigkeitsstreitigkeiten der Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren und kann von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen.
Ergibt sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitstatbeständen (§ 25 Abs 1 bis 3 StPO) keine örtliche Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft, so bestimmt ebenfalls die Generalprokuratur, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat (§ 25 Abs 4 StPO).

VI. Disziplinarverfahren

Darüber hinaus wirkt die Generalprokuratur an den Disziplinarverfahren gegen Richter, Notare, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und gegen die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs sowie am Amtsenthebungsverfahren gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofs mit.
Auch hier erstattet sie (zumeist) umfassende Stellungnahmen zu den in den Rechtsmitteln aufgeworfenen Fragen und trägt durch ihre Empfehlung zur Rechtsfindung bei.

Quelle: www.generalprokuratur.gv.at/aufgaben



 
LEGALITÄTSPRINZIP

Der Begriff Legalitätsprinzip, hat neben der Verpflichtung der
Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung, eine zweite grundlegende
Bedeutung.
Das Legalitätsprinzip ist hier Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips der
Bundesverfassung andererer Grundprinzipien:

Bundesstaat, Demokratie, Republik,

GEWALTENTEILUNG UND GRUNDRECHTE

und besagt gemäß Art. 18 Abs.1 B-VG, das die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen
ausgeübt werden darf.
Entspricht also grob dem deutschen Begriff, des
Vorbehaltes des Gesetzes.

Jeder Verwaltungsakt, der gesetzt wird, muss durch ein
vom GESETZGEBER erlassenes GESETZ  gedeckt sein !

Das Legalitätsprinzip, soll das Handeln der Verwaltung für
den Bürger, vorhersehbar und berechenbar machen und
so WILLKÜR verhindern.

Eine Durchbrechung erfährt das Legalitätsprinzip im Rahmen
der Ermessensentscheidungen von Behörden.

Denkunmöglich ist daher; das Verschwinden, oder der Tod
von Personen, oder gar Minderjährigen wird nicht
behandelt und als Bagatelle ohne Ermittlungen
und objektiver Beweise eingestellt !

Hier besteht eine unbedingte Verpflichtung zur
Verfolgung bei Offizialdelikten, besonderer Art.

Eine solche kühne Vorgangsweise
bezeichnet man als Willkür !
Nachfolgend der Antrag an die Prokuratur.
Heikle Teile davon wurden geschwärzt;

Denn Datenschutz ist Täterschutz;
Anmerkungen zur Abweisung.


Mit diesem Beschluss wurde jede Hoffnung,
das auch nur eines der Kinder noch am Leben ist begraben !

Wenn verschwinden, oder Mord an Kindern, nicht einmal
eine Untersuchung, eine Aufklärung Wert sind,
dann hat der Rechtsstaat aufgehört zu existieren!

Der enge Täterkreis ist namentlich bekannt !

Zum Einem steht die Abweisung konträr zum Widerspruch
des Aufgabenbereiches der Prokuratur, ja diese wird sogar verneint.

Zum Zweiten hat die Antwort der Prokuratur mit unserem Antrag
zur Wahrung des Gesetzes keinen erkennbaren Zusammenhang.

Der Antrag wurde gesetzlich begründet und mit Dokumenten als
Beweise untermauert, so das sich keine Zweifel an der Arbeits
und Rechts-Verweigerung der unteren Instanzen ergibt !

Weiteres wurde auf die wesentlichen schwerwiegenden
Punkte, wie Mord durch unterlassene Hilfeleistung und dem
Verschwinden der Kinder nicht eingegangen.

Das die Prokuratur nicht für das Meldesystem zuständig
sei, war nie die Frage, dies war nur ein amtlicher Hinweis
für das Verschwinden der Kinder !

Sehr wohl ist die Generalprokuratur auch für Missstände
in der Kriminalpolizei seit 2011 zuständig.
( siehe Aufgabenbereich, oben)

Die rechtswidrigen Einstellungen der Strafanzeigen
werden nicht kommentiert und wollen nicht erkannt werden.

Es wird  dem begründeten Antrag ausgewichen so,
als wolle man damit nichts zu tun haben.

So wie die Volksanwaltschaft Auskunft vom Innenministerium
erhalten muss, so kann und fordert meist die Generalprokuratur
selber den gesamten Gerichtsakt der unteren Instanzen an
und wird daher bestens informiert.



Die Beweislast liegt bei den Großeltern,
welche sich als Opfer selbst an die Öffentlichkeit
wenden können.

Einer der Bundespräsidenten gab auf die Bitte, zu helfen,
die Antwort, die Betroffenen können sich selbst an
die Öffentlichkeit wenden, wenn Sie es für richtig halten !


WENN STAATSANWÄLTE NICHT ANKLAGEN GIBT ES GAR NICHTS

JUGENDAMT BEAUFSICHTIGT  AUCH SCHWERVERBRECHER !

Das heißt Gefängnis und Prozesse bleiben erspart, die
Opfer, die Kinder, bleiben weiter bei Gewalttäter mit Therapie
und gelten als geheilt.

Der lebenslange Schaden an den Kindern , sollten Diese
überleben, interessiert Niemand.



OB IN GEWALTTÄTIGEN FAMILIEN, ODER BEI
FREMDUNTERBRINGUNG DER KINDER,
WIRD EIN EVENTUELLER KOLLATERALSCHADEN
IN KAUF GENOMMEN !




Nun wird dargestellt, das Niemand verpflichtet ist, für
die Opfer etwas zu tun, was naturgemäß einen Schutz
für Kriminelle und Schwerverbrecher gleichkommt !







Wir waren auch beim OGH im Pflegschaftsverfahren
um dringende Pflegestunden für unser geschundenes
Enkel zu erhalten.

Menschenrechte sind in diesem Staat eine Chimäre.(Trugbild)







DA DER ANTRAG  IN DER SACHE NICHT BEHANDELT WURDE,
BLEIBT DIESER SOMIT ANHÄNGIG UND DIE
HÖCHSTGERICHTSBARKEIT SÄUMIG !






WENN MAN EINEN MENSCHEN NIE WIEDER SEHEN KANN;
DANN IST ER SO GUT WIE TOT;

WENN MAN EINEN MENSCHEN NIE WIEDER FINDEN KANN;
DANN IST ER AUCH SO GUT WIE TOT;
Trostlos, ohne Hoffnung

Keine Hilfe für Kinder und Enkelkinder

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